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AGB

Auszug aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Moosmühle GmbH & Co KG

Stand 01/ 2009
1. Geltungsbereich
(1) Für alle Leistungen des Unternehmens gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie schließen Geschäftsbedingungen des Kunden aus.
(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch das Unternehmen.
2. Angebot
(1) An schriftliche Angebote hält sich das Unternehmen, sofern keine anderen Fristen schriftlich vereinbart wurden, zehn Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
(2) Die angebotenen Materialeigenschaften unterliegen natürlichen Schwankungen. Feste Eigenschaften werden vom Unternehmen nicht zugesagt.
Die Einsatzmöglichkeit des Materials hat der Kunde zu prüfen.
(3) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessungen und Farbe der bestellten Materialien.
3. Annahme von Material
(1) Folgende Materialien werden angenommen - alles organische Material wie Grünabfälle, Schnitt- und Mähgut, Wurzelstöcke, Äste, Laub, Obst-/Gemüseabfälle,
Humus auch mit Anteil an organischer Substanz und sonstige kompostierfähige Materialien nach Absprache und vorhergehender Analyse durch den Kunden.
(2) Die angelieferten Materialien dürfen grundsätzlich keine Bestandteile enthalten, die eine Grundwassergefährdung verursachen könnten, z. B. Öle, Schwermetalle,
hoher Salzgehalt, sonstige Schadstoffe, es sei denn, dass durch entsprechende Gutachten die Unschädlichkeit nachgewiesen wurde. Der Unternehmer ist
berechtigt, sich vor Annahme von Materialien Analysen eines zugelassenen Prüflabors vorlegen zu lassen, die ihre Unbedenklichkeit bescheinigen. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, die Annahme von Materialien zu verweigern, die nicht den vorstehenden Anforderungen genügen und für eine ordnungsgemäße Weiterbehandlung und Verwertung nicht geeignet sind.
(3) Sollte sich trotz augenscheinlicher Prüfung heraussteilen, dass angeliefertes Material belastet ist, erfolgt die Entsorgung zu Lasten des Anlieferers. Hiermit erklärt
sich der Anlieferer mit Unterschrift des Lieferscheins unwiderruflich einverstanden.
(4) Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden bzw. dessen Bevollmächtigten wird die Einstufung des angelieferten Materials, die Richtigkeit des
gelieferten Materials, sowie die Liefermenge als richtig anerkannt.
5. Lieferung / Abnahme
(6) Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein /Wiegeschein erkennt der Kunde die angegebenen Mengen bzw. die Art des angegebenen Materials als geliefert und
korrekt an.
6. Be- und Entladen von Fahrzeugen
(1) Für das Be- und Entladen von Fahrzeugen, hat der Kunde grundsätzlich selbst Sorge zu tragen, dies gilt besonders für das Beladen von Kleinfahrzeugen.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Anlieferers kann mit Hilfe unserer Fahrzeuge entladen werden, dabei hat der Fahrer des Anlieferfahrzeuges, unseren Fahrer
einzuweisen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin. dass wir für Schäden beim Be- und Entladen grundsätzlich nicht haften
10. Rechnungslegung
(1) Für die Rechnungslegung gilt das auf einer amtlich geeichten Waage eruierte Gewicht bzw. die auf dem Lieferschein angegebene Menge nach Kubikmetern.
11. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, vierzehn Tage nach Rechnungserhalt rein netto kostenfrei zahlbar und werden auch bei anderem
Verwendungszweck zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet.
Die Geschäftsbedingungen im gesamten Umfang sind im Büro der Firma Moosmühle GmbH & Co.KG einzusehen.

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